Kfz ohne Brief?
09:53

VON: HERBERT WILHELM
Kategorie: Kfz-Handel
Was im Kfz-Brief steht, kann unvollständig sein! Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Aufklärungspflichten von Händlern vor allem beim Verkauf mehrfach gehandelter Gebrauchtfahrzeuge verschäft. Bei Nichtbeachtung drohen nachträgliche Schadensersatzforderungen.
 |   Selbst prüfen: Nicht auf alle Angaben ist Verlass - der Kfz-Brief spiegelt nicht immer den korrekten Zustand eines Pkw wider.
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Die nicht mehr ganz so neue Schuldenrechtsreform aus dem Jahr 2002 hatte zum Gegenstand, den Verbraucher gegenüber dem Händler zu schützen. Ein Weg dahingehend, nämlich den Kunden durch mehr Transparenz und Aufklärung vor ungewollten Entscheidungen zu bewahren, wird seit einiger Zeit konsequent von der Rechtssprechung - sowohl auf Seiten des BGH wie auch von den meisten oberen Zivilgerichten - beschritten. Damit haben sich auf der anderen Seite die Pflichten der Händler - insbesondere der Gebrauchtwagenhändler - seit Anfang der 2000er-Jahre erheblich erhöht.
Unbestimmte Vorbesitzer
In einem aktuellen Fall sahen die Karlsruher Richter (Az.: VIII ZR 38/09) die Angaben über die Zahl der Vorbesitzer im Kfz-Brief (jetzt: Zulassungsbescheinigung Teil II) als zu unbestimmt an: Im Kaufvertragsformular war unter dem vorformulierten Text "Gesamtfahrleistung nach den Angaben des Vorbesitzers" handschriftlich "201.000 km" vermerkt, als Vorbesitzer traten nur der im Kfz-Brief eingetragene Halter sowie der direkte Vertragspartner selbst in Erscheinung. Dieser hatte allerdings den Gebrauchtwagen, einen Audi A6, von einem weiteren Gebrauchtwagenhändler erwarb. Über diesen Erstverkäufer wurde der letztlich klagende Endkunde des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags nicht informiert...
Auszug aus Artikel aus der KRAFTHAND Ausgabe 3/2010
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