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In Ewigkeit verbunden?


10:30

VON: HERBET WILHELM


Kategorie: Kfz-Handel

Erhöhter Rechtsschutz bei ,verbundenen Geschäften´. In einem aktuellen Urteil räumt der Bundesgerichtshof (BGH) Kunden bei Finanzierungsgeschäften mehr Widerrufsmöglichkeiten ein. Kfz-Profis, die auch Finanzierung anbieten, müssen ihre vorhandenen Formulare prüfen.



Widerruf möglich: Darlehensvertrag und Restschuldversicherung bilden eine ,wirtschaftliche Einheit´. In bisherigen Finanzierungverträgen fehlt aber oftmals ein ausdrücklicher Hindweis dazu.

Seit der Finanzkrise achten auch die mit den Leasing- und Finanzierungsgeschäften betrauten Tochterunternehmen namhafter Automobilhersteller auf mehr Sicherheit bei der Kreditvergabe. Ein Element, das im Finanzierungspaket vor allem auch wegen seiner Provisionsgestaltung eine Rolle spielt, ist die sogenannte Restschuldversicherung. Mit diesem Zusatzvertrag übernimmt der Versicherer bis zum Ablauf des Kreditvertrags die noch offenen Restschuld des Käufers und Kreditnehmers, sofern dieser wegen Krankheit/Arbeitsunfähigkeit oder auch Arbeitslosigkeit das Geld für die Raten nicht mehr aufbringen kann. Bei manchen Finanzierungsgesellschaften erhöht der Abschluss einer solchen Versicherung zusätzlich das sogenannte ,Kreditscoring`, das heißt, die Bonitätsquote des Kreditnehmers. Bislang war allerdings umstritten, ob der vermittelnde Händler oder die Finanzierungsgesellschaft aufgrund der Restschuldversicherung erhöhte Aufklärungspflichten gegenüber ihren Kunden wahrnehmen müssen. In einem aktuellen Urteil (Az.: XI ZR 45/09) hat der Bundesgerichtshof diese Frage geklärt... 

 

Auszug aus Artikel aus der KRAFTHAND Ausgabe 3/2010

Den gesamten Artikel sowie weitere Informationen zum Werkstattrecht finden Sie in der KRAFTHAND

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