Aktive Rückgabe auch bei ,kleinen Mängeln`
09:41

VON: HERBERT WILHELM
Kategorie: Kfz-Handel
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einem aktuellen Urteil (Az.: 6 U 248/08) den Rücktritt einer GmbH von ihrem Kaufvertrag mit einem Kfz-Händler wegen eines Elektronikfehlers bestätigt. Die GmbH erwarb durch ihren Geschäftsführer am 16.04.2005 einen neuen Pkw für 22.550 Euro. Den Kaufpreis beglich sie durch eine Inzahlunggabe des Altfahrzeugs, der Rest wurde finanziert, wobei der Bank das neue Fahrzeug sicherungsübereignet wurde. Kurz vor Ende der Gewährleisungsfrist (zwei Jahre) machte sich ein permanentes "Aufleuchten der Warnleuchte für Bremsflüssigkeit" bemerkbar, das auch nicht durch mehrmalige Reparaturversuche abgestellt werden konnte. Der Geschäftsführer der GmbH trat deswegen vom Kaufvertrag zurück.
Die Stuttgarter Richter gaben ihm Recht: Obwohl das Fahrzeug der Bank übereignet wurde, konnte die GmbH die Gewährleistungsrechte geltend machen. Außerdem akzeptierten die Richter nicht den Einwand des Verkäufers, dass das Aufleuchten der Warnleuchte nur eine geringfügige Minderung des Fahrzeugwertes darstelle. Zwar existiere in der Rechtssprechung dafür eine gewisse Geringfügigkeitsschwelle (hier 1,23 Prozent), die aber in einem solchen Fall nicht zuträfe. Denn: Eine Warnkontroll-Leuchte weist auch wichtige Sicherheitsfunktionen des Fahrzeuges hin, die nicht ökonomisch aufgerechnet werden können.
Artikel aus der KRAFTHAND Ausgabe 4/2010
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