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Reparieren und Abrechnen?


09:52

VON: HERBERT WILHELM


Kategorie: Reparaturrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet zur Schadensabrechnung bei der sogenannten 130-Prozent-Grenze.

 

In einem aktuellen Urteil (Az.: VI ZR 119/09) verpflichten die BGH-Richter einen Geschädigten, den Schaden in einer Werktatt reparieren zu lassen und die Rechnung vorzulegen - zum Nachweis, ob die Reparatur auch tatsächlich das Überschreiten des Wiederbeschaffungswerts des Wagens rechtfertige.



Der Fehler steckt im Detail: Der Bundesgerichtshof stellt hohe Anforderungen, wenn der Geschädigte den Schaden selbst reparieren und mit der Versicherung abrechnen will. Bild: Wilhelm

Die Flut an Urteilen aus dem Schadensrecht ist mittlerweile nicht mehr zu beherrschen. Selbst Fachanwälte geben zu, dass die unzähligen Möglichkeiten, wie ein Schaden gegenüber der Versicherung abzurechnen sei, dem Geschädigten oftmals nicht mehr vermittelbar ist. 

 

In dem am 08.12.2009 ergangenen Urteil beschäftigte sich der BGH mit der sogenannten 130-Prozent-Grenze: Im zu entscheidenen Streitfall hatte der Sachverständige des Geschädigten die erforderlichen Reparaturkosten für sein verunfalltes Automobil mit 6.313,22 Euro brutte angesetzt, den Wiederbeschaffungswert mit 5.300 Euro kalkuliert und zusätzlich den Restwert für das beschädigte Fahrzeug in Höhe von 2.700 Euro angesetzt. Die Haftpflichtversicherung zahlte den Wiederbeschaffungsaufwand (entspricht: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) in Höhe von 2.600 Euro aus.

 

Der Geschädigte akzeptierte dies nicht und machte zusätzlich ,fiktive`Reparaturkosten von 2.700 Euro geltend. Er begründete sein Anspruch damit, dass er sein Fahrzeug selbst instand gesetzt hätte und es mithin so weiter nutze...

 

Auszug aus Artikel der KRAFTHAND Ausgabe 5/2010

Den gesamten Artikel sowie weitere Informationen zum Werkstattrecht finden Sie in der KRAFTHAND.

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