Nichts gesagt - Schadensersatz
08:59

VON: HERBERT WILHELM
Kategorie: Kfz-Handel
Wenn ein Händler ein Fahrzeug vor der Auslieferung noch kurz auf sich zulässt, ist Vorsicht geboten. In einer aktuellen Entscheidung (Az.: 2 O 225/09) verurteilte das Landgericht Bonn einen Servicebetrieb zu Schadensersatz. Der Händler hatte den Kunden nicht darüber aufgeklärt, dass er sich bei einem Fahrzeug um eine Kurz-/Tageszulassung handelte - und nicht um einen Neuwagen.
 |   Neu ist nicht immer neu: Ein Pkw mit einer Tageszulassung ist nur dann noch als ,fabrikneu`einzustufen, wenn die Zulassung allein aus preislichen Gestaltungsoptionen heraus erfolgte und der Käufer davon auch profitiert. Bild: Pro-Motor
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Ein bitteres Urteil für den Händler. Allerdings war er nicht ganz ,unschuldig`, denn aufgrund seiner ,Säumnis`im ersten Verfahren musst sich das Landgericht ein zweites Mal mit seinem Fall beschäftigen. Die Richter hatten schon im ersten Verfahren Probleme, den Sachverhalt eindeutig festzustellen.
In der nunmehr veröffentlichten Version bestellte der Käufer am 14.02.2009 bei dem nunmehr beklagten Händler ein Fahrzeug, für das er noch 7.500 Euro zu bezahlen hatte. Der Rest sollte mit der "vom Händler garantierten" Umweltprämie beglichen werden. Der zusätzlich gewährte Nachlass von vier Prozent auf den Gesamtpreis war allerdings nur als Ausglich dafür gedacht, weil der Käufer auf Fußmatten, Warndreieck und ähnliches Zubehör verzichtete.
Zu einer Auslieferung des Fahrzeugs kam es allerdings nicht, weil der Händler den Pkw vor der Übergabe noch kurz auf sich zulassen wollte. Er begründete dies damit, dass er al sogenannter B-Händler selbst keine Neufahrzeuge verkaufen, sondern nur als Vermittler auftreten könne. Um aber als direkter Partner auftreten zu können, müsse er die "bestellten" Fahrzeuge kurz auf sich selbst zulassen. Dies sei aber im Rundschreiben, in dem für das Fahrzeug geworben wurde, durch das "Loge L, dann rechts u.a. die Angabe ,L Service-/Vertragspartner`deutlich zum Ausdruck gekommen". Der Käufer gab sich mit diesem Argument nicht zufrieden, denn für ihn als Endverbraucher war diese Vorgehensweise nicht ersichtlich, außerdem hätte er dann einen höheren Rabatt ausgehandelt, da eine ,Tageszulassung`oftmals mit Preisvorteilen verbunden sei. Insofern sei der Händler zu einem Schadensersatz in einer entsprechenden Größenordnung verpflichtet, sollte der Käufer das Fahrzeug dennoch abnehmen...
Auszug aus Artikel der KRAFTHAND-Ausgabe 12/2010
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