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130 Prozent für Anhänger


09:35

VON: HERBERT WILHELM


Kategorie: Schadensmanagement

Sofern die Reparaturkosten nicht mehr als 130 Prozent des geschätzten Wiederbeschaffungswerts betragen, kann der Unfallgeschädigte trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens sein Fahrzeug weiterhin instandsetzen lassen (130-Prozent-Grenze).



Die Rechtsprechung trägt damit dem sogenannten ,Integritätsinteresse´ Rechnung. 

Das Oberlandesgericht Celle (Az.: 14 U 123/09) übertrug diese Grundsätze in einem aktuellen Fall auf die Beschädigung eines gewerblich genutzten Lkw-Anhängers. Insbesondere, wenn der Anhänger speziell für den Betrieb des Geschädigten konstruiert und angefertigt wurde, womit er nicht "marktüblich" ist, kann von einem besonderen ,Integritätsinteresse´ausgegangen werden.

 

Artikel aus der KRAFTHAND-Ausgabe 13-14/2010

Diesen Artikel sowie weitere Informationen zum Werkstattrecht finden Sie in der aktuellen KRAFTHAND.

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