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Verzicht und Ersatz(-wagen)


09:46

VON: HERBERT WILHELM


Kategorie: Schadensmanagement

Muss der Geschädigte infolge eines Verkehrsunfalls auf sein Fahrzeug während der Reparatur verzichten, hat er einen Anspurch auf einen Mietwagen oder alternativ auf den sogenannten Nutzungsausfall, so die ständige Rechtsprechung.



In einem aktuellen Fall des Kammergerichts Berlin (Az.: Az. 12 U 23/08) zog sich die Reparatur über mehrere Monate hin. Die Berliner Richter sprachen dem Geschädigten nicht das Recht ab, sich den Ausfall ersetzen zu lassen, allerdings appellierten sie auch an dessen Schadensminderungspflicht. So kann die Versicherung den Geschädigen auffordern, für diese Zeit ein ,Interimsfahrzeug´zu erwerben, wenn die Kosten hierfür voraussehbar deutlich niedriger sind als die Mietwagenkosten bzw. der Nutzungsausfallschaden.
Ist er dazu finanziell nicht in der Lage, so muss er gegebenenfalls den Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung darauf hinweisen und eine entsprechenden Vorschusszahlung verlangen.

 

Artikel aus der KRAFTHAND-Ausgabe 13-14/2010

Diesen Artikel sowie weitere Informationen zum Werkstattrecht finden Sie in der aktuellen KRAFTHAND.

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