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Gefährliche Versprechen


09:54

VON: HERBERT WILHELM


Kategorie: Schadensmanagement

Haftpflichtversicherer versuchen immer häufiger, direkt mit den Geschädigten ins Geschäft zu kommen – mit teilweise verlockenden Angeboten



Schöne Offerte: Immer häufiger versuchen Haftpflichtversicherer, den Geschädigten gleich am Unfallort mit einem ‚Komplettservice’ zu umgarnen. Die Rechtsprechung erlaubt dies zwar, jedoch entpuppen sich solche Pakete später als unangenehme Überraschungen. Bild: GP

Neulich kam ein langjähriger Kunde in unsere Werkstatt – mit einem Schriftstück in der Hand, das es in sich hatte“, erzählt der Inhaber eines mittelständischen Autohauses.

„In diesem Schreiben bot die gegnerische Haftpflichtversicherung an, den beschädigten Wagen abzuholen und die Instandsetzung selbst in die Hand zu nehmen.

Zusätzlich zum Mietwagen hätte die Versicherung außerdem noch eine Nutzungsausfallentschädigung bezahlt.“

 

„Wer sagt da nicht nein“, meint Ulrich Dilchert vom Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK). „Ein Unfall ist schließlich ein einschneidendes Ereignis, das nicht jeden Tag vorkommt“, so der ZDK-Experte weiter. Diesen Umstand nutzen die Versicherer immer häufiger auch im Haftpflichtversicherungsfall aus.

 

„Inzwischen gehen manche Versicherer auch dazu über, an den Geschädigten via Telefon heranzutreten, noch bevor dieser seine Werkstatt verständigt hat“, sagt der freie Sachverständige Grohs vom Sachverständigenbüro Mader, Grohs & Hauf. „Natürlich fallen solche Geschäftsgebaren nicht vom Himmel, sondern sind Ausdruck eines allgemeinen Kostendrucks“, erklärt Dilchert.   

 

 

Mangelnde Aufklärung  

 

„Teilweise sind die Kunden einfach nicht von ihrer Werkstatt darüber aufgeklärt worden und denken dann, dass sie das Angebot der gegnerischen Versicherung annehmen müssen“, so der ZDK-Experte weiter.

 

Tatsächlich behandeln viele Betriebe das Schadensmanagement leider noch stiefmütterlich.“ „Es ist in den letzten Jahren immer komplizierter geworden“, so der eingangs erwähnte Unternehmer. „Insofern verweisen viele kleinere Betriebe im Schadensfall darauf hin, dass nur noch ein Rechtsanwalt weiterhelfen könne. Falls jedoch der Geschädigte das Angebot bereits wahrgenommen hat, kann der Anwalt meistens auch nichts mehr ausrichten.“

 

Inzwischen wird der Kampf auf dem Versicherungsmarkt immer härter. Das lässt sich zudem an der Vielzahl der angebotenen Pakete ablesen, die der Verbraucher jeden Tag in den Medien präsentiert bekommt.  

 

Kasko-Versicherung – reines Vertragsrecht mit vielen Einschränkungen  

 

Im Grundsatz existieren zwei verschiedene Konzepte, um einen umfassenden Versicherungsschutz beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs sicher zu stellen. Auf der einen Seite handelt es sich um die Kasko-Versicherung: Diese deckt Schäden am eigenen Fahrzeug insbesondere dann ab, wenn der Fahrzeughalter selbst Unfallverursacher war oder auch, wenn das ‚schadensstiftende Ereignis’ nicht auf eine andere Person zurück zu führen ist oder das Ereignis ‚durch höhere Gewalt’ auf den Besitzer hereinbrach.  

 

Der Ausgleich basiert letztlich auf einem gegenseitigen Vertrag zwischen dem Kasko-Versicherten und der Versicherung. Insofern können beide Parteien – speziell die Versicherung – auch bestimmen, wie die Schadensabwicklung ablaufen soll. Davon machten die Versicherungen insbesondere im Rahmen ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den so genannten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), erschöpfend Gebrauch. So können Versicherer die Wertminderung sowie Nutzungsausfall und Mietwagenkosten gemäß § 13 Absatz  6 AKB ausschließen.  

 

‚Rundumschutz’ – Verlust der freien Wahl

 

Zwar zählt der Bundesgerichtshof (BGH) auch im Kasko-Fall zwar die Aufwendungen eines vom Versicherungsnehmer beauftragten freien Sachverständigen noch zu den notwendigen, zu ersetzenden Reparaturkosten (BGH, Urteil vom 5. 11. 1997; Az.: IV ZR 1/97), die Versicherer ihrerseits haben inzwischen ihre Versicherungsbedingungen allerdings modifiziert, dass sie zumindest mit der Wahl des Sachverständigen einverstanden sein müssen. Die Auswahl der Fachwerkstatt konnten die sie jedenfalls bislang nicht beschränken. Allenfalls bei den Instandsetzungskosten hatten sie die Möglichkeit, „den über den erforderlichen Rahmen“ hinausgehenden Teil abzulehnen.

 

Da der gesamte Kostenblock einigen Versicherungsgesellschaften dennoch noch zu hoch erscheint, bieten diese für einen ‚Rundumschutz’ neuerdings besondere Tarife an: Dahinter verbirgt sich ein komplettes Schadensmanagement, welches dem Versicherten keine Wahlalternativen mehr offenlässt, so Walter Krumpholz, freier Sachverständiger aus Südbayern.

 

Im Schadensfall muss der Versicherte den Sachverständigen der Versicherung akzeptieren – neuerdings auch die Reparaturwerkstatt. „Die günstigen Tarife auf der einen Seite werden durch Knebelverträge auf der anderen Seite erkauft“, erklärt Grohs.  „Mitunter kommt es auch vor, dass die Qualität der Instandsetzung leidet“, so der Fachmann weiter. „Die Kette der Geschädigten sich letztlich beim Gebrauchtwagenhändler, der dann für solche ‚mangelhaften’ Reparaturen haftet, obwohl ihm oftmals die Mittel fehlen, derartige Qualitätsmängel nachzuweisen.“

 

Insbesondere Halter von Leasing-Fahrzeugen können nach Meinung von Grohs mit dem Abschluss derartiger Verträge bisweilen gegen die Vertragsbestimmungen des Leasingunternehmens verstoßen, und zwar dann, wenn dieses für die Instandsetzung oder Wartung eine Markenwerkstatt vorschreibt, die Versicherungsgesellschaft jedoch einen freien Partner für die Unfallreparatur ausgesucht hat.  

 

Haftpflichtschaden – Werben mit Komplettservice-Paketen

 

Dilchert vertritt dagegen die Auffassung, „dass die Kasko-Versicherer in vielen Fällen im Rahmen ihrer vertraglichen Optionen handeln – besonders dann, wenn sich der Kunde bewusst auf einen Vertrag mit Werkstattbindung einlässt“.

 

„Relativ neu ist hingegen, dass bestimmte Versicherer im Fall eines Haftpflichtschadens den direkten Weg zum Geschädigten suchen und teilweise mit einem Rundumservice werben“, so der ZDK-Experte weiter. „Dies geht in einigen Fällen so weit, dass der Geschädigte nicht nur den obligatorischen Mietwagen für die Dauer der Reparatur zur Verfügung gestellt bekommt, sondern darüber hinaus noch den Nutzungsausfall. Bedingung ist lediglich, dass die Versicherung die komplette Schadensabwicklung steuern darf. Der Geschädigte erhält auf der anderen Seite in den meisten Fällen nicht einmal ein Schadensgutachten. Außerdem weiß er gar nicht, welche Werkstatt für die Instandsetzung überhaupt verantwortlich war“, erläutert Grohs dazu. „Einige dieser so genannten ‚Partnerwerkstätten’ wären überhaupt nicht in der Lage, eine qualitativ abgesicherte Instandsetzung auszuführen, da ihnen das qualifizierte Personal fehle“, führt Krumpholz zudem an.   

 

Tatsächlich unterscheidet sich der Haftpflicht-Fall grundsätzlich von der kaskorechtlichen Abwicklung. Der Geschädigte ist hier nicht Vertragspartner der Versicherung, welche die Kosten des Schädigers übernimmt. Die Haftungsgrundlage ist hier im Schadensrecht zu suchen (§§ 823, 249, 251, 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) und nicht im frei verhandelbaren Vertragsrecht.  

 

Freie Gutachterwahl  

 

Tritt ein solches Schadens-Ereignis ein, so hat der Geschädigte von Gesetzes wegen einen Anspruch darauf, dass der komplette Schaden ersetzt wird. Die Rechtsprechung greift hier auf die so genannte „Differenzhypothese“ zurück und vergleicht die Vermögenslage des Geschädigten, wie sich diese ohne das schädigende Ereignis weiterentwickelt hätte mit der Situation nach dem Unfall. Sinn und Zweck ist es, genau denjenigen Zustand wieder herzustellen, den das Vermögen vor dem Unfall hatte.

 

Da Schadensersatzanspruch dem Geschädigten zusteht, hat er auch das  Recht, die Höhe seiner Werteinbuße durch einen von ihm gewählten Sachverständigen feststellen zu lassen (so der BGH bereits im Urteil vom 6. 11. 1973, Az.: VI ZR 27/73). In der Regel soll das auch dann gelten, wenn das Schadensgutachten objektiv ungeeignet ist (Palandt, Kommentar zum BGB, § 249 Randziffer 40).

 

Im Übrigen trifft der Schadensausgleich auch für den „merkantilen Minderwert“ zu. Diese Einbuße ist eine unmittelbare Folge aus dem Unfall: Trotz einer ordnungsgemäßen Reparatur wird das Fahrzeug bei einem späteren Verkauf einen geringeren Wert erzielen als ein unfallfreies. „Mithin kommt es durchaus vor, dass der von der Versicherung beauftragte Gutachter diesen Minderwert überhaupt nicht berücksichtigt und sich hier bereits Kosten einspart. Dies spielt für sie keine Rolle, da Geschädigte meistens das Gutachten ohnehin nicht bekommt“, antwortet Grohs auf Nachfrage der KRAFTHAND.

 

Inzwschen gehen Gerichte dazu über, selbst bei älteren Fahrzeugen (bisherige Grenze fünf Jahre oder 100.000 km)  noch einen merkantilen Minderwert zuzusprechen (Landgericht Oldenburg, Az.: AZ: 4 S 920/89).  

 

Freie Werkstattwahl  

 

Ebenso darf der Geschädigte die Werkstätte aussuchen, die ihm seiner Ansicht nach das Fahrzeug am besten wieder herzustellen vermag. § 249 Absatz 2 BGB lässt ihm diese Wahl, wobei er dann den „erforderlichen“ Geldbetrag vom Schädiger oder dessen Versicherung einfordern kann.

 

Da der Geschädigte an seinem Schaden jedoch nicht zusätzlich ‚verdienen’ darf, halten die Gerichte nur diejenigen Aufwendungen für angemessen, „die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfte.“ Ein absolute Obergrenze existiert nur im Rahmen des Wiederbeschaffungswerts (so genannte 130-Prozent-Regel: Sie besagt, dass die Reparaturkosten den Wert des Kraftfahrzeugs vor dem Unfall nicht um mehr als 30 Prozent überschreiten dürfen), etwaige Mehrkosten gehen damit  grundsätzlich zulasten des Schädigers, mitunter auch erfolglose Reparaturversuche, „sofern der Geschädigte die betroffene Maßnahme als aussichtsreich ansehen dürfte“ (Palandt, Kommentar zum BGB, § 249 Randziffer 13).   

 

Kosten der Rechtsverfolgung  

 

Da jeder Unfall auch ein einschneidendes Ereignis für die Psyche des Geschädigten darstellt und deswegen auch unüberlegte Schlüsse die Folge sein können, rät Dilchert zumindest in schwierigeren Fällen das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts. Die entsprechenden Kosten sind nach der Rechtsprechung schadensersatzpflichtig. Dies gilt bisweilen auch in einfach gelagerten Fällen, wenn der Geschädigte „geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird“ (Palandt, Kommentar zum BGB, § 249 Randziffer 39).

 








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